FAQ zur DSGVO

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Anwendungsbereich

  • Wann ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Schweizer Unternehmen anwendbar?

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. a und b DSGVO relevant. Danach gilt Folgendes: Verarbeiten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz personenbezogene Daten im Zusammenhang mit (i) Waren und Dienstleistungen, die sie betroffenen Personen in der EU – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – anbieten (auch unentgeltlich) oder (ii) das Verhalten von betroffenen Personen beobachten, soweit ihr Verhalten in der EU erfolgt.

  • Findet die DSGVO auch auf Arbeitsverhältnisse in der Schweiz (z.B. mit Grenzgängern) Anwendung?

    Grundsätzlich nein; die DSGVO findet beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen von der Schweiz in die EU Anwendung, wozu die Nachfrage von Arbeitsleistung in der EU nicht zählt. Jedoch ist denkbar, dass die DSGVO wegen Verhaltensbeobachtung in der EU zur Anwendung kommt, beispielsweise wenn die betreffenden Mitarbeitenden «Bring Your Own Device» einsetzen.

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